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   OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22   

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OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22 (https://dejure.org/2024,3295)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.02.2024 - 21 W 129/22 (https://dejure.org/2024,3295)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Februar 2024 - 21 W 129/22 (https://dejure.org/2024,3295)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 62 Abs 5 S 8 UmwG, § 327b Abs 1 S 1 AktG, § 1 SpruchG
    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten Schätzung des "wahren Wertes" des Unternehmensanteils

  • Betriebs-Berater

    Relevanz des Börsenkurses bei der Abfindungsberechnung

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Abfindung beim verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out anhand des Börsenkurses (ISRA Vision AG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 822
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Ab diesem Zeitpunkt fließen die danach folgenden Kursnotierungen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, juris) aber ohnehin nicht mehr in die Wertbestimmung ein.

    Soweit einige Antragsteller beanstanden, dass hierdurch größeren Transaktionen ein höheres Gewicht beigemessen wird, ist dies unmittelbare Folge der von dem Bundesgerichtshof gemachten Vorgabe, wonach der umsatzgewichtete Kurs heranzuziehen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09).

    Zwischen dem Tag der Bekanntgabe des beabsichtigten Squeeze out und dem Bewertungsstichtag besteht ein Zeitraum von etwa 4, 5 Monaten, bei dem es sich der ständigen Rechtsprechung auch des Senats zufolge um keinen längeren Zeitraum handelt und demgemäß eine Hochrechnung regelmäßig nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, juris; Senat, Beschluss vom 27. August 2020 - 21 W 59/19, juris).

    Dann aber besteht auch keine Veranlassung, die Minderheitsaktionäre vor einem Abschneiden von einer positiven Kursentwicklung aufgrund eines willkürlich frühzeitig fixierten Börsenwertes seitens der Gesellschaft zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, juris).

    Es entspricht der gefestigten verfassungsrechtlichen ebenso wie der einfachrechtlichen Rechtsprechung, dass die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch auf gezahlte Vorerwerbspreise haben (vgl. BVerfG NZG 1999, 931, 932; BGH ZIP 2010, 1487; Senat, Beschluss vom 20. November 2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 159; OLG München AG 2021, 715, 718).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Damit das Bewertungsmodell auch in der ewigen Rente konsistent ist, muss der aus dem Wachstum generierte jährliche Kapitalbedarf in einem konstant bleibenden Verhältnis durch die Aufnahme von verzinslichem Fremdkapital einerseits sowie durch die Thesaurierung seitens der Anteilseigener andererseits finanziert werden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 88 f.).

    Mithin wäre gerade in dem von der Antragsgegnerin nicht angenommenen Fall insoweit keine Wachstumsthesaurierung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15 juris Rn. 91).

    fff) Entgegen der Auffassung der Antragsteller unterliegt auch die Berücksichtigung der Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen im Rahmen der Ertragswertberechnung keinen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15 juris).

    Dem liegt das sogenannte Tax-CAPM zugrunde, das trotz Kritik im Einzelnen an seinen zum Teil restriktiven Voraussetzungen in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf WM 2009, 2020, 2226; LG Frankfurt AG 2020, 143, 148) und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des Kapitalisierungszinses herangezogen wird (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15).

    Die Anlehnung bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie an die Empfehlungen des FAUB hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 71 ff.; Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 123 ff.; OLG Düsseldorf AG 2018, 679, kritisch demgegenüber damals noch OLG München AG 2018, 753).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Koch, AktG, 17. Aufl., § 327b Rn. 5).

    Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289).

    Demzufolge kann die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand des Börsenwertes der Gesellschaft bestimmt werden, sofern sich die Methode nicht aufgrund der Umstände des konkreten Falls als ungeeignet erweist, den "wahren Wert" abzubilden (vgl. BVerfGE 100, 289, 307; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 19).

    Es entspricht der gefestigten verfassungsrechtlichen ebenso wie der einfachrechtlichen Rechtsprechung, dass die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch auf gezahlte Vorerwerbspreise haben (vgl. BVerfG NZG 1999, 931, 932; BGH ZIP 2010, 1487; Senat, Beschluss vom 20. November 2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 159; OLG München AG 2021, 715, 718).

  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Er umfasst ganz maßgeblich eine inflationsbedingte sowie höchstens am Rande eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergeben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 133; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 -, juris Rn. 84).

    Denn der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. Senat 20.11.2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 134; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, juris Rn. 189).

    Es entspricht der gefestigten verfassungsrechtlichen ebenso wie der einfachrechtlichen Rechtsprechung, dass die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch auf gezahlte Vorerwerbspreise haben (vgl. BVerfG NZG 1999, 931, 932; BGH ZIP 2010, 1487; Senat, Beschluss vom 20. November 2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 159; OLG München AG 2021, 715, 718).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 26 W 4/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Die Anlehnung bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie an die Empfehlungen des FAUB hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 71 ff.; Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 123 ff.; OLG Düsseldorf AG 2018, 679, kritisch demgegenüber damals noch OLG München AG 2018, 753).

    Entsprechend ist in der Rechtsprechung die Heranziehung eines nationalen CAPM selbst im Fall einer internationalen Peer group anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 81; Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, juris Rn. 74; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2018 - I-26 W 4/16, juris Rn. 51 f.).

    Das Unternehmen hat in der Regel die Möglichkeit, die Geldentwertung zumindest zu einem Teil durch Preiserhöhungen aufzufangen, während die Anleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalwert zurückgezahlt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2018 - I 26 W 4/16, juris).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Hierbei besteht jedoch in der Rechtsprechung Einigkeit, dass, sofern ein Kurs nach § 5 Abs. 4 WpÜG - AngebotsVO von der BaFin ermittelt worden ist, dieser die absolute Untergrenze der Abfindung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17, juris; OLG München AG 2007, 246).

    Die Anlehnung bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie an die Empfehlungen des FAUB hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 71 ff.; Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 123 ff.; OLG Düsseldorf AG 2018, 679, kritisch demgegenüber damals noch OLG München AG 2018, 753).

    Entsprechend ist in der Rechtsprechung die Heranziehung eines nationalen CAPM selbst im Fall einer internationalen Peer group anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 81; Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, juris Rn. 74; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2018 - I-26 W 4/16, juris Rn. 51 f.).

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21

    Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Insoweit folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung nicht, soweit dort vertreten wird, eine Heranziehung des Börsenkurses als Bewertungsmaßstab sei aufgrund der nicht zu bestreitenden Defizite des Ertragswertverfahrens bereits dann veranlasst, wenn Informationsdefizite und/oder Kursmanipulationen nicht ersichtlich seien und keine Marktenge im Sinne der WpÜG - AngVO vorliege (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2022 - 26 W 4/21, juris Rn. 44).

    Soweit der gemeinsame Vertreter die Auffassung vertritt, das OLG Düsseldorf fordere in seiner Entscheidung vom 28. November 2022 (Az. 26 W 4/21, juris Rn. 52) für eine ausreichende Liquidität einen Mindesthandelsumsatz von 2, 5 Mio. EUR im Schnitt pro Tag, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Insbesondere liegt - wie dargelegt - keine Abweichung zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2022 (Az. 26 W 4/21, juris) oder des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2021 (Az. 31 Wx 190/20, juris Rn. 90) vor, zumal die Feststellung einer ausreichenden Liquidität des Börsenkurses für dessen Eignung zur Wertbestimmung des Gesellschaftsanteils ohnehin dem Tatrichter obliegt.

  • BGH, 21.02.2023 - II ZB 12/21

    Bestimmen der Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Soweit die Antragsteller geltend machen, dieser Ansatz der Bewertung sei generell unzulässig bzw. ungeeignet, ist ihre Auffassung aufgrund der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2023 (II ZB 12/21, juris Rn. 15 ff.) als überholt anzusehen.

    Demzufolge kann die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand des Börsenwertes der Gesellschaft bestimmt werden, sofern sich die Methode nicht aufgrund der Umstände des konkreten Falls als ungeeignet erweist, den "wahren Wert" abzubilden (vgl. BVerfGE 100, 289, 307; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 19).

    Ob der Börsenkurs eine geeignete Methode im konkreten Fall darstellt, ist jeweils vom Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalles festzustellen, wobei eine Bindung an die im Übertragungsbericht gewählte Methode nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 25).

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Zuzugeben ist den Antragstellern allerdings, dass sich auch der Rechtsprechung des Senats zufolge (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, juris Rn. 44) eine Abfindung nach § 327b AktG tendenziell weniger eignet, um deren Angemessenheit anhand des Börsenkurses der Gesellschaft zu bemessen.

    Das gilt insbesondere für den Ansatz, den Basiszins als Durchschnittszins über 90 Tage hinweg anhand der Zinsstrukturkurve zu ermitteln (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, juris Rn. 72 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Soweit es demgegenüber um die Heranziehung des Börsenkurses als Untergrenze für eine Abfindung geht, können zwar grundsätzlich auch sehr geringe Abweichungen entscheidungserheblich sein (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17, juris).

    Hierbei besteht jedoch in der Rechtsprechung Einigkeit, dass, sofern ein Kurs nach § 5 Abs. 4 WpÜG - AngebotsVO von der BaFin ermittelt worden ist, dieser die absolute Untergrenze der Abfindung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17, juris; OLG München AG 2007, 246).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

  • OLG Frankfurt, 27.08.2020 - 21 W 59/19

    Barabfindung: Hochrechnung des Börsenkurses für den Fall des Squeeze-out

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11

    Squeez-out: Angemessenheit der Abfindung (Börsenkurs als Untergrenze)

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23

    Angemessene Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - nach den Kriterien des § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO im regulierten Markt keine Marktenge besteht, bedarf es für die Durchschnittsbildung keiner (zusätzlichen) Berücksichtigung des Handels im Freiverkehr, so dass der von der BaFin mitgeteilte Wert als Untergrenze der Barabfindung zugrunde gelegt werden kann (Senat aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 47 ff.).

    Normal oder üblich ist angesichts des Aufwands für Bewertungsgutachten, Prüfung der Angemessenheit und Vorbereitung der Hauptversammlung nach allgemeiner Auffassung jedenfalls ein Zeitraum bis zu sechs Monaten (OLG Stuttgart aaO Rn. 91; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.2014 - 1 W 18/13, juris Rn. 43 ff.: bis zu 7 Monate kein längerer Zeitraum; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2020 - 21 W 59/19, juris Rn. 23: üblich sind jedenfalls 4-5 Monate; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 54: keine Hochrechnung bei einem Zeitraum von 4, 5 Monaten; MünchKomm-AktG/van Rossum, 6. Aufl. § 305 Rn. 106: bis zu 6 Monate; weitergehend Bungert/Wettich, ZIP 2012, 449, 451 f.: bis zu 7-7 1/2 Monate; ebenso Bungert/Becker, DB 2021, 940, 941 f.).

    Für eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG besteht bereits aus diesem Grund kein Anlass (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 137).

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